Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft – Bachelor-Professional in Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung - EnWFachwBAProFV)
§ 16 Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.