Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Energiewirtschaftskostenverordnung - EnWGKostV) § 2Gebührenhöhe
Die Höhe einer zu erhebenden Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.