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Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

EpiÄApprO2002AbwV

Ausfertigungsdatum: 30.03.2020

Vollzitat:

"Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1)"

V aufgeh. durch § 5 Abs. 4 Satz 1 nach Maßgabe d. § 5 Abs. 4 Satz 2 Nummer 1 IfSG idF d. G v. 22.11.2021 I 4906 iVm § 5 Abs. 1 Satz 3 iVm Satz 2 IfSG idF d. G v. 22.11.2021 I 4906 mWv 26.11.2021, dadurch gilt § 13 über den 25.11.2021 hinaus fort

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.4.2020 +++)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13 Übergangsregelung

Studierende, die das vorzeitige Praktische Jahr im Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch nicht abgeschlossen haben, schließen das vorzeitige Praktische Jahr ab und legen anschließend den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. § 10 Absatz 2 gilt für diese Fälle fort.