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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung - EPSPV)
§ 13 Feststellen des Prüfungsergebnisses

(1) Die Prüfungskommission stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest. Sie bewertet die Prüfungsleistung in jedem Fach mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Bei wesentlichen Bewertungsunterschieden zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission in Bezug auf das Bestehen der Teilprüfungen in den einzelnen Fächern entscheidet der Leiter der Prüfungskommission.
(2) Die Prüfung ist insgesamt als „bestanden“ zu erklären, wenn in jeder Teilprüfung mindestens eine Leistung erbracht worden ist, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht (ausreichende Leistung). Wird die Leistung einer Teilprüfung als „nicht bestanden“ bewertet, ist auch die Gesamtprüfung als „nicht bestanden“ zu bewerten.