Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung - EPSPV) § 18Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüglich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automatisiert, zu löschen.