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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
§ 15
In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamte die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist.
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