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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sechste Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes (6. ErdölFrV)
§ 1 Freigabe von Vorräten

Der Erdölbevorratungsverband kann vorübergehend folgende geringere Mengen an Erdöl oder an Erdölerzeugnissen, als nach dem Erdölbevorratungsgesetz vorgeschrieben ist, halten:
1.
Rohöl im Umfang von 400 000 Tonnen,
2.
Dieselkraftstoff im Umfang von 150 000 Tonnen,
3.
Flugturbinenkraftstoff (Jet A1) im Umfang von 50 000 Tonnen.