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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Siebte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes (7. ErdölFrV)
§ 1 Absenkung der Bevorratungspflicht des Erdölbevorratungsverbandes

Der Erdölbevorratungsverband kann vorübergehend die Anzahl der Pflichtbevorratungstage von 90 Tage auf 82 Tage absenken.