Siebte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes (7. ErdölFrV) § 1Absenkung der Bevorratungspflicht des Erdölbevorratungsverbandes
Der Erdölbevorratungsverband kann vorübergehend die Anzahl der Pflichtbevorratungstage von 90 Tage auf 82 Tage absenken.