Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Ergänzungsanzeigenverordnung - ErgAnzV)
§ 4 Emissionsgeschäft

Anzeigepflichtige, die das Emissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:
1.
eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung plaziert oder für die gleichartige Garantien übernommen werden;
2.
eine Beschreibung der angewandten Plazierungsverfahren einschließlich der Angabe der Märkte (Börse, Neuer Markt, Freiverkehr, OTC);
3.
eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an den emittierten Finanzinstrumenten auf den Geschäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar oder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegengenommen werden.