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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Ergänzungsanzeigenverordnung - ErgAnzV)
§ 6 Finanzportfolioverwaltung

Anzeigepflichtige, welche die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) anbieten, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:
1.
eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Rahmen der Verwaltung angeschafft oder veräußert werden; Angaben darüber, ob Kundengelder bar oder unbar entgegengenommen werden;
2.
eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise, insbesondere die Angabe eventueller Mindestdepotgrenzen;
3.
eine Aufzählung der Verwahrer der verwalteten Finanzinstrumente;
4.
eine Beschreibung der Form der Verwahrung.
Finanzportfolioverwalter, die auf eigene Rechnung handeln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 geforderten Angaben zu machen.