Gesetz zur Bereinigung der im Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken verliehenen Nutzungsrechte (Erholungsnutzungsrechtsgesetz - ErholNutzG) § 8Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
Auf die nach diesem Gesetz zu bestellenden Erbbaurechte finden im übrigen die für den Eigenheimbau geltenden Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes entsprechende Anwendung; § 57 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.