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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
§ 1 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verwaltet die in Artikel III des Gesetzes betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 vom 31. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 9) bezeichneten Vermögenswerte der Bundesrepublik Deutschland als Sondervermögen des Bundes unter dem Namen "ERP-Sondervermögen".