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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
§ 4 

(1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.