Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2024 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024) § 5Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge
Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.