Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) § 25Beginn des Zivildienstes
Das Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für die Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.