Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) § 25cStaatsbürgerliche Rechte
Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.