- 1.
die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen ist,
- 2.
er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht ruht oder endet,
- 3.
der die Verfügbarkeit feststellende Musterungsbescheid, Einberufungsbescheid oder der Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben wird,
- 4.
er nach § 11 Abs. 2, 4 oder 6 zurückgestellt ist,
- 5.
der Einberufungsbescheid wegen einer der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückgenommen oder widerrufen werden müssen,
- 6.
eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt,
- 7.
nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weitere Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich gefährdet würde,
- 8.
er unabkömmlich gestellt ist,
- 9.
der Bescheid über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zurückgenommen oder widerrufen ist,
- 10.
er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, dass er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen verweigere,
- 11.
er vorübergehend nicht zivildienstfähig wird, die Wiederherstellung seiner Zivildienstfähigkeit innerhalb der für den Zivildienst festgesetzten Zeit nicht zu erwarten ist und er seine Entlassung beantragt oder ihr zustimmt.