Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) § 5Aufstellung der Dienstgruppen
Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.