Auf Erfindungen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gemacht worden sind, sind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen über das Entstehen und die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer Diensterfindung, soweit bis zum 1. Mai 1992 der Vergütungsanspruch noch nicht entstanden ist, sowie die Vorschriften über das Schiedsverfahren und das gerichtliche Verfahren anzuwenden. Im übrigen verbleibt es bei den bisher für sie geltenden Vorschriften (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 § 11 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 962).