(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signaturgebunden eingereicht werden:
- 1.
in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,
- 2.
in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,
- 3.
in Verfahren nach dem Markengesetz,
- 4.
in Verfahren nach dem Designgesetz.
(2) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.