(1) Für die als elektronische Dokumente übermittelten Genehmigungsbeschlüsse, Negativatteste und Rechtskraftzeugnisse nach den §§ 41a und 46 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe nach Absatz 2 entsprechend.
(2) Der Datensatz nach § 2 Absatz 3 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
den Namen und den Amtssitz des Notars,
- 2.
die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde,
- 3.
das ausstellende Gericht und die ausstellenden Personen,
- 4.
das Datum und das Aktenzeichen des Beschlusses,
- 5.
die Sachentscheidung und
- 6.
die Angabe, ob formelle Rechtskraft eingetreten ist.
(3) Ist die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Dokumente als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. Auf Anforderung sind sie als elektronische Dokumente nachzureichen.