(1) Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
- 1.
Mauer- und Betonbauarbeiten,
- 2.
Stukkateurarbeiten,
- 3.
Maler- und Lackierungsarbeiten,
- 4.
Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
- 5.
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
- 6.
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
- 7.
Brunnenbauarbeiten,
- 8.
Dachdeckerarbeiten,
- 9.
Klempnerarbeiten,
- 10.
Glasarbeiten,
- 11.
Installateur- und Heizungsbauarbeiten,
- 12.
Kälteanlagenbau,
- 13.
Elektrotechnik und -installation,
- 14.
Metallbau,
- 15.
Ofen- und Luftheizungsbau,
- 16.
Rollladen- und Sonnenschutztechnik,
- 17.
Schornsteinfegerarbeiten,
- 18.
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,
- 19.
Betonstein- und Terrazzoherstellung.
Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.