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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV)
Anlage 8 Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1794 - 1795)
Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem, soweit sich aus den nachfolgenden Sätzen keine Einschränkungen ergeben.
Mindestens ist durchzuführen: der Heizungscheck nach DIN EN 15378 oder der hydraulische Abgleich nach Verfahren A beim wassergeführten Heizungssystem. Verfahren B ist zulässig. Die Durchführung ist auf dem aktuellen Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) nachzuweisen.
Förderfähige Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009;
Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI  0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU) Nr. 641/2009;
Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012.
Nicht förderfähig innerhalb der Maßnahme „Heizungsoptimierung“ ist der Einbau bzw. Austausch von Wärmeerzeugern.
Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (zum Beispiel solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.
Ersatz, Erweiterung und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern:
Wärmespeicher sind förderfähig, wenn sie Effizienzklasse A oder A+ gemäß Verordnung (EU) Nr. 811/2013 erreichen oder ihre Warmhalteverluste  S in Watt in Abhängigkeit vom Speichervolumen  V weniger als 8,5 + 4,25 • V0,4 gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 betragen.
Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus. Die Liste ist nicht abschließend. Förderfähig sind weiterhin alle sonstigen Maßnahmen, die zur vollen Funktion und für den energieeffizienten Betrieb der Heizungsanlage erforderlich sind.
Heizkörper/Heizflächen:
Austausch von Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, inklusive der erforderlichen Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen;
erstmaliger Einbau oder Austausch von Flächenheizsystemen, inklusive der erforderlichen Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen, inklusive Estrich, Trittschalldämmung, Bodenbelag bzw. bei Wandheizung inklusive Putzarbeiten.
Heizkörperregelung:
Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile (auch im Austausch);
Einbau oder Austausch von Einzelraum-Temperaturregelung einschließlich aller dazu erforderlichen Komponenten;
Aufrüstung eines Niedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel durch Einbau von zusätzlichen Wärmetauschern einschließlich notwendiger Schornsteinanpassungen.
Leitungen, Armaturen, hydraulischer Abgleich:
Durchführung des hydraulischen Abgleichs;
Umsetzung technischer Maßnahmen zur Volumenstromregelung, zum Beispiel Einbau von Strangregulierventilen, Differenzdruckreglern, Volumenstromreglern;
hydraulischer Umbau der Wärmeverteilung/des Rohrleitungssystems zur Optimierung der Wasserumlaufmengen bzw. zur Systemtemperaturreduzierung, zum Beispiel Schließen von Bypässen;
Umbau von Einrohrsystemen in Zweirohrsysteme;
Erweiterung und Sanierung von Nahwärmenetzen, die sich zu 100 Prozent auf der zu den Gebäuden gehörenden Grundstücksfläche oder Grundstücksflächen befinden.
Hocheffiziente Heizungs- bzw. Trinkwasserzirkulationspumpen:
Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009;
Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI  0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU) Nr. 641/2009;
Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012.
Dämmung der Verteilleitungen:
Wärmedämmung ungedämmter oder unzureichend gedämmter Wärmeverteilleitungen und Armaturen;
schallreduzierende Maßnahmen für Geräusche der Heizungsanlage in schutzbedürftigen Räumen.
Umstellung des Warmwassersystems, das heißt Integration in die Heizungsanlage, inklusive notwendiger Sanitärarbeiten wie Austausch der Armaturen;
elektronisch geregelte Durchlauferhitzer;
Rohrinnensanierungen;
Filter, Schmutzfänger, Abscheider zur Erhaltung der Funktionalität, Effizienz und Lebensdauer von Heizungsanlagen (zum Beispiel Schwerkraftfilter, Schlammabscheider, Magnetitabscheider, Entgasungsgeräte).
Fördervoraussetzung ist der Nachweis des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik e. V. VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).

Fußnote

(+++ Anlage 8: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)