(1) Essig darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er wie folgt gekennzeichnet ist:
- 1.
Gärungsessig als „Essig“ in Verbindung mit der Angabe der Ausgangs- und Rohstoffe;
- 2.
Essig aus Essigsäure als „Essig aus Essigsäure“; Essig aus Essigessenz als „Essig aus Essigessenz“;
- 3.
mit Essigessenz oder Essig aus Essigessenz vermischter Gärungsessig als „Essig“ mit dem Hinweis „hergestellt unter Zusatz von Essigessenz“;
- 4.
mit Essigsäure oder Essig aus Essigsäure vermischter Gärungsessig als „Essig“ mit dem Hinweis „hergestellt unter Zusatz von Essigsäure“.
(2) Essigessenz darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie als solche gekennzeichnet ist.
(3) Der Gehalt an Essigsäure und anderen Säuren, die den verwendeten Ausgangs- oder Rohstoffen oder erlaubten Zusätzen entstammen (Gesamtsäuregehalt), ist, berechnet als wasserfreie Essigsäure, bei Essig in Gramm je 100 Milliliter, bei Essigessenz in Gramm je 100 Gramm mit den Worten „…% Säure“ anzugeben.
(4) Für die Art und Weise der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.