(1) Arbeitsanweisungen im Sinne dieser Verordnung sind baustellenspezifische Informationen für das an der Baustelle tätige Personal. Sie enthalten Informationen zu den durchzuführenden Tätigkeiten, Zeitvorgaben sowie Materialvorgaben, Hinweise zu Ansprechpartnern, Hinweise zum Verhalten in Notfällen, Hinweise zum Verhalten bei Unfällen sowie bei Verletzungen.
(2) Betriebsanweisungen im Sinne dieser Verordnung sind Informationen über die auftragsunabhängige Vorgehensweise bei der Erbringung bestimmter betrieblicher Leistungen. Sie enthalten insbesondere Hinweise
- 1.
zur Art und zum Umfang der durchzuführenden Prüfungen,
- 2.
zur Ausführung der betrieblichen Leistungen,
- 3.
zum Umgang mit den Maschinen im Arbeitsprozess,
- 4.
zum Vorgehen im Falle von Abweichungen von Vorgaben sowie
- 5.
zu abschließenden Kontrollen.