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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG-Datenübermittlungsverordnung - ESVGDüV)
§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.