Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG-Datenübermittlungsverordnung - ESVGDüV) § 12Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.