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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gebührenverordnung - EU-FahrgRBusBGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

EU-FahrgRBusBGebV

Ausfertigungsdatum: 15.03.2022

Vollzitat:

"EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gebührenverordnung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 485)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 26.3.2022 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 15.3.2022 I 485 vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 26.3.2022 in Kraft getreten.
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§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren erhoben.
(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
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§ 2 Auslagenerhebung

Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.
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Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 485)
Gegenstand (individuell zurechenbare öffentliche Leistung)RechtsgrundlageGebühr
1. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG§ 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG
270 Euro
2. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder zur Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG festgestellt wurde§ 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG
380 Euro
3. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, soweit nicht von Nummer 1 umfasst§ 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG
260 Euro
4. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß festgestellt wurde und nicht von Nummer 2 umfasst ist§ 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG
385 Euro