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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der Schifffahrt (EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung - EU-FahrgRSchV)
§ 2 Subsidiäre Beschwerde

Beschwerden nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 sind zunächst unmittelbar beim Beförderer einzureichen.