(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 9 Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung benennt,
- 2.
entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer des Verbleibs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf dem Markt benennt,
- 3.
entgegen Artikel 9 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht,
- 4.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 eine dort genannte Unterlage oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,
- 5.
entgegen Artikel 12 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Anleitung oder Information beigefügt ist,
- 6.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,
- 7.
entgegen Artikel 17 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nennt,
- 8.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 9.
entgegen Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,
- 10.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 oder 2 ein Fahrzeug, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Inverkehrbringen mit einem Schild oder einem Typgenehmigungszeichen versieht,
- 11.
entgegen Artikel 51 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 12.
entgegen Artikel 55 Absatz 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs in die Betriebsanleitung aufnimmt oder
- 13.
entgegen Artikel 70 Absatz 3 oder Artikel 71 Absatz 1 eine dort genannte Mitteilung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung macht.