Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union* (EU-Amtshilfegesetz - EUAHiG) § 11Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. § 10 gilt sinngemäß.