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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Art 3 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das gleiche gilt für den Tag, von dem an das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 4 vorzeitige Anwendung findet.