Gesetz über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.