Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Einnahmen der Europäischen Union dadurch rechtswidrig vermindert, dass er einen Irrtum erregt oder unterhält, indem er
- 1.
einer für die Verwaltung von Einnahmen der Europäischen Union zuständigen Stelle über einnahmeerhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- 2.
eine für die Verwaltung von Einnahmen der Europäischen Union zuständige Stelle pflichtwidrig über einnahmeerhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.