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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Art 3 

(1) Es ist verboten, in Gebieten, die keiner Staatshoheit unterliegen, insbesondere von einem Schiff oder Luftfahrzeug aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, Pflanzen der im Anhang I des Übereinkommens oder Tiere der im Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten der Natur zu entnehmen.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1
1.
zum Schutz der Pflanzen- und Tierarten,
2.
zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum,
3.
im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer vorrangiger öffentlicher Belange,
4.
für Zwecke der Forschung und Erziehung, der Bestandsauffrischung, der Wiederansiedlung und der Aufzucht oder
5.
um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das Fangen, das Halten oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen in geringen Mengen zu gestatten,
zulassen. Die Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn es keine andere befriedigende Lösung gibt und sie dem Bestand der betreffenden Population nicht schaden.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "der Natur entnehmen":
a)
Pflanzen pflücken, sammeln, abschneiden, ausgraben oder ausreißen,
b)
Tiere fangen, halten, töten oder beunruhigen, deren Brut- oder Raststätten beschädigen oder zerstören oder deren Eier zerstören oder aus der Natur entfernen oder diese Eier besitzen, auch wenn sie leer sind.