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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Art 3 

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. II S. 187) neu gefaßt wurde, auch im Land Berlin.