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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
§ 38a Statistik

Über Verfahren nach Teil 4 dieses Gesetzes wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.