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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden
Art 3 

Werden Taten nach Artikel 2 nicht im Inland begangen, so gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts.