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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit Pestizidrückständen (EU-RHG-Ausnahmeverordnung - EURHGAusnahmV)
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
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