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Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

EuRHiÜbkVtrITAG

Ausfertigungsdatum: 03.02.1982

Vollzitat:

"Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung vom 3. Februar 1982 (BGBl. 1982 II S. 111), das durch § 83 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch § 83 Abs. 2 Nr. 3 G v. 23.12.1982 I 2071

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 4.7.1985 +++)
Dem in Rom am 24. Oktober 1979 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels VI des Vertrags eingeschränkt.
Polizeibehörden sind zur Stellung und Beantwortung von Ersuchen im Sinne des Artikels IX Abs. 3 des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 bis 4 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 bis 4 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel XVII Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.