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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dritte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL"
§ 1 

Die Gehälter und sonstigen Bezüge des Generaldirektors der Agentur und der Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" werden nach Maßgabe des in Brüssel am 21. November 1978 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Zusatzprotokolls vom 6. Juli 1970 zum Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (BGBl. 1972 II S. 814) von der Einkommensteuer befreit. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.