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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (Teilhabeberatungsverordnung - EUTBV)
§ 4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent

Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. Er ist auf jährlich 110 000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.