Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (Teilhabeberatungsverordnung - EUTBV) § 4Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent
Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. Er ist auf jährlich 110 000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.