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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen
Art 2 

Das Bundeskriminalamt ist befugt, den Erwerb von Schußwaffen im Sinne des in Artikel 1 genannten Übereinkommens durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat und das endgültige Verbringen dieser Gegenstände ohne Besitzwechsel in einen solchen Staat sowie die Personalien dieser Personen der zuständigen zentralen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des Erwerbers oder des Bestimmungsstaates mitzuteilen.