Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
§ 1 

In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken die Länder durch den Bundesrat mit.