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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
§ 3 

Vor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem Vorhaben der Europäischen Union gibt die Bundesregierung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist, soweit Interessen der Länder berührt sind.