(1) In Ergänzung zu Anhang I Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/782 können Kinder von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie
- 1.
nicht schulpflichtig sind,
- 2.
das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 3.
nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden.
(2) Von der Beförderung können auch Personen ausgeschlossen werden, sofern sie
- 1.
eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sind,
- 2.
eine Gefahr für die Sicherheit der Mitreisenden sind oder
- 3.
den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen.
(3) Von der Beförderung nach Absatz 2 ausgeschlossene Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts oder der Gepäckfracht.