Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" § 1Errichtung und Sitz
(1) Unter dem Namen "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.