Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) § 11Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. Im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.