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Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz - EWKFondsG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

EWKFondsG

Ausfertigungsdatum: 11.05.2023

Vollzitat:

"Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124, Nr. 183) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 3 G v. 11.5.2023 I Nr. 124, Nr. 183

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 sowie Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 16.5.2023 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2019/904 (CELEX Nr: 32019L0904) +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 11.5.2023 I Nr. 124 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 4 Abs. 1 dieses G am 16.5.2023 in Kraft. Die §§ 7 bis 9 Abs. 1 u. 2, § 10 Abs. 1 bis 3 u. 5 sowie die §§ 12, 15, 16 u. 22 treten gem. Art. 4 Abs. 2 dieses G am 1.1.2024 in Kraft. § 9 Abs. 3 u. 4 sowie die §§ 11, 13, 17, 18, 20 und 21 treten gem. Art. 4 Abs. 3 dieses G am 1.1.2025 in Kraft. § 30 tritt gem. Art. 4 Abs. 4 dieses G am 1.1.2024 außer Kraft.
Ziel dieses Gesetzes ist, die Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz auch das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Produktverantwortung der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 im Sinne von § 23 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
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§ 3 Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
Einwegkunststoffprodukt: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist;
2.
Kunststoff: ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/507 (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden;
3.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die
a)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt oder
b)
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 mittels Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft;
4.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
5.
elektronischer Marktplatz: eine Internetseite oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Dritten, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;
6.
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;
7.
Anbieten: das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes; das Anbieten umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben;
8.
Fulfilment-Dienstleister: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister;
9.
Bevollmächtigter: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und die ein Hersteller, der nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist, beauftragt hat, in eigenem Namen Aufgaben wahrzunehmen, um bestimmte Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen;
10.
Zentrale Stelle: die nach § 24 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“;
11.
öffentliches Sammelsystem: öffentlich ist ein Sammelsystem, das an allgemein zugänglichen Orten errichtet ist und von oder im Auftrag von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird;
12.
Sammlungskosten: die Kosten der Sammlung von den aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstandenen Abfällen in öffentlichen Sammelsystemen; zu den Sammlungskosten gehören die Kosten der Infrastruktur, wie Sammelbehälter, und ihres Betriebs sowie die Kosten der Beförderung und Entsorgung der Abfälle; zu den Sammlungskosten gehören auch die Kosten für die Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung von Abfällen aus Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern sowie von Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, an allgemein zugänglichen Orten mit starker Vermüllung;
13.
Reinigungskosten: im jeweiligen Umfang die Kosten von Reinigungsaktionen, die von oder im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden und die dazu dienen, die Umwelt von den aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstandenen Abfällen zu säubern; zu den Reinigungskosten gehören auch die Kosten für die Beförderung und Entsorgung der Abfälle;
14.
Sensibilisierungskosten: im jeweiligen Umfang die Kosten für Sensibilisierungsmaßnahmen, die von oder im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Rahmen der Abfallberatung nach § 46 Absatz 2 und 3 Nummer 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchgeführt werden und die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 oder aus diesen entstehende Abfälle betreffen;
15.
Datenerhebungs- und -übermittlungskosten: die Kosten für die Erhebung und Übermittlung von Daten über die Sammlung und Entsorgung der aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstehenden Abfälle;
16.
Verwaltungskosten: die Kosten, die dem Umweltbundesamt für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten, kalkulatorische Kosten, Kosten für die Errichtung und den Betrieb der elektronischen Datenerfassungs- und -verarbeitungssysteme sowie Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
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§ 4 Einwegkunststofffonds

(1) Das Umweltbundesamt verwaltet den Einwegkunststofffonds. Der Einwegkunststofffonds dient der Abwicklung der Erstattung der in § 3 Nummer 12 bis 16 genannten Kosten durch die Hersteller.
(2) Bei der Verwaltung des Einwegkunststofffonds sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(1) Die Verwaltungskosten werden aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds finanziert, soweit keine anderweitige Kostenerstattung geregelt ist. Die Verwaltungskosten, die dem Umweltbundesamt im Haushaltsjahr 2023 entstanden sind, werden diesem ab dem Jahr 2025 in den darauffolgenden fünf Haushaltsjahren zu gleichen Teilen aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds erstattet.
(2) Aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds können auch über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus nach den haushaltsrechtlichen Regelungen Ausgaben vorgesehen werden
1.
zur Sicherung der Erstattung der Verwaltungskosten,
2.
zur Sicherung von Rechtsansprüchen aus dem Vollzug dieses Gesetzes und
3.
zum Ausgleich von unverhältnismäßigen Schwankungen des Punktewertes nach § 20 Absatz 1.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 dürfen von den Einnahmen eines Haushaltsjahres jedoch nicht mehr als 10 Prozent für weitere Haushaltsjahre vorgesehen werden.
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§ 6 Jahresübersicht

(1) Unbeschadet der §§ 80 bis 85 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, stellt das Umweltbundesamt nach Ende eines jeden Haushaltsjahres in der Jahresübersicht die Summen der Einnahmen und Ausgaben des Einwegkunststofffonds dar.
(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Jahresübersicht in geeigneter Weise auf seiner Internetseite.
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§ 7 Registrierung der Hersteller

(1) Hersteller haben sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
1.
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer,
2.
im Falle einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1:
a)
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten nach Nummer 1 sowie
b)
die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller,
3.
eine vertretungsberechtigte natürliche Person,
4.
nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers und bei einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten,
5.
Markennamen, unter denen der Hersteller die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,
6.
Arten der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 und
7.
Erklärung, dass sämtliche gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 entfallen, wenn der Hersteller einer Nutzung dieser Daten unter Angabe seiner Registrierungsnummer aus dem Register nach § 9 des Verpackungsgesetzes zustimmt.
(3) Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das vom Umweltbundesamt nach § 8 Absatz 1 zur Verfügung gestellte informationstechnische System zu erfolgen.
(4) Das Umweltbundesamt
1.
bestätigt die Registrierung,
2.
teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit,
3.
prüft die Änderungsmitteilung und
4.
bestätigt die Erfassung der mitgeteilten Änderung.
(5) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a sowie Nummer 5 und 6 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum auf seiner Internetseite. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach dem Tag, an dem die Registrierung des Herstellers endet, automatisiert zu löschen.
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§ 8 Register der Hersteller

(1) Zur Registrierung der Hersteller nach § 7 richtet das Umweltbundesamt ein informationstechnisches System ein und eröffnet den Zugang für die Hersteller und die Bevollmächtigten auf seiner Internetseite. Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern und den Bevollmächtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente bestimmen. Das Umweltbundesamt ist befugt, die in § 7 Absatz 2 genannten Daten abzurufen, zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die Daten sind drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem die Registrierung des Herstellers endet, automatisiert zu löschen.
(2) Soweit die Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bereits durch die Registrierung nach § 9 des Verpackungsgesetzes bei der Zentralen Stelle vorliegen, ist das Umweltbundesamt bei Vorliegen der Zustimmung des Herstellers nach § 7 Absatz 2 Satz 2 verpflichtet und befugt, die dort zur Verfügung stehenden Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Dazu stellt die Zentrale Stelle dem Umweltbundesamt diese Daten sowie die notwendigen technischen Informationen zur Art der Datenübermittlung zur Verfügung und dokumentiert die Abrufe. Die Dokumentation darf nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Dokumentation ist nach sechs Monaten automatisiert zu löschen.
(3) Das Umweltbundesamt übermittelt der Zentralen Stelle jährlich elektronisch bis zum 31. Januar die Daten aller im vorangegangenen Kalenderjahr registrierten Hersteller mit den Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und § 11 Absatz 1, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach dem Verpackungsgesetz erforderlich ist. Das Umweltbundesamt und die Zentrale Stelle legen das Format der elektronischen Übermittlung im Einvernehmen fest.
(4) Das Umweltbundesamt übermittelt dem Statistischen Bundesamt jährlich elektronisch bis zum 31. Januar die Daten aller im vorangegangenen Kalenderjahr registrierten Hersteller mit den Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Statistischen Bundesamtes nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes erforderlich ist. Das Umweltbundesamt und das Statistische Bundesamt legen das Format der elektronischen Übermittlung im Einvernehmen fest.
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§ 9 Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern

(1) Hersteller, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.
(2) Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
(3) (zukünftig in Kraft)
(4) (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ § 9 Abs. 3 u. 4: Treten gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 zukünftig mWv 1.1.2025 in Kraft +++)
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§ 10 Beauftragung von Bevollmächtigten; Drittbeauftragung

(1) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Pflichten nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1, erfüllt. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Pflichten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Der Bevollmächtigte erfüllt diese Pflichten im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.
(2) Der Hersteller hat den Bevollmächtigten nach Absatz 1 Satz 1 dem Umweltbundesamt unverzüglich nach der Beauftragung zu benennen. Bei der Benennung ist eine Kopie der Beauftragung beizufügen. Die Benennung bedarf der Bestätigung durch das Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt erteilt die Bestätigung nur, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Liegen zeitgleich mehr als 20 Benennungen für denselben Bevollmächtigten vor, bestätigt das Umweltbundesamt die Bevollmächtigung nur, wenn es zuvor entsprechend § 37 Absatz 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes geprüft hat, ob der Bevollmächtigte die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Herstellerpflichten bietet. Der Hersteller hat dem Umweltbundesamt Änderungen der Beauftragung oder Berichtigungen der Angaben unverzüglich mitzuteilen.
(3) Wird die Beauftragung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 beendet, hat der Hersteller dies dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung endet, sobald das Umweltbundesamt dem Hersteller das Ende der Beauftragung bestätigt. Ein Hersteller, dem die Beendigung der Benennung durch das Umweltbundesamt bestätigt wurde, hat die von ihm belieferten Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure unverzüglich über das Ende der Benennung des Bevollmächtigten zu informieren. Die Pflicht des Bevollmächtigten zur Erfüllung der Herstellerpflichten, die während der Zeit seiner Benennung entstanden sind, bleibt unberührt.
(4) Hersteller mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie nicht niedergelassen sind, erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, haben vor der Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der dort für die Erfüllung der Pflicht zur Erstattung der Kosten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verantwortlich ist.
(5) Hersteller können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 7 Absatz 1 und die jährliche Meldung nach § 11 Absatz 1.
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§ 11 (zukünftig in Kraft)

 

Fußnote

(+++ § 11: Tritt gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2025 in Kraft +++)
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§ 12 Abgabepflicht

Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe).
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§ 13 (zukünftig in Kraft)

 

Fußnote

(+++ § 13: Tritt gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2025 in Kraft +++)
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§ 14 Festlegung der Abgabesätze, Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2023 den Abgabesatz für jede Art eines Einwegkunststoffproduktes nach Anlage 1 in Euro pro Kilogramm nach Maßgabe von Anlage 2 festzulegen. § 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Bei der Festlegung der Abgabesätze sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren. Bei der Ermittlung der Kosten nach Anlage 2 dürfen Gewicht, Volumen und Stückzahl der aus den Einwegkunststoffprodukten entstandenen Abfälle berücksichtigt werden.
(3) Die Abgabesätze sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
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§ 15 Registrierung der Anspruchsberechtigten

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die eine Erstattung ihrer Kosten gemäß § 3 Nummer 12 bis 15 geltend machen wollen, müssen beim Umweltbundesamt nach Maßgabe des Absatzes 2 registriert sein. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der anspruchsberechtigenden Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
1.
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Anspruchsberechtigten, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie, sofern vorhanden, die europäische oder nationale Steuernummer,
2.
eine vertretungsberechtigte natürliche Person,
3.
Kontoverbindung,
4.
sofern sich die Zuständigkeit aus dem Landesrecht ergibt, eine von einer zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bestätigung der Anspruchsberechtigung unter Nennung der Rechtsgrundlagen und
5.
örtlicher Zuständigkeitsbereich.
(3) Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 können einen anderen Anspruchsberechtigten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz beauftragen. In diesem Fall sind bei der Registrierung zusätzlich die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 für den beauftragenden Anspruchsberechtigten zu machen sowie die Beauftragung nachzuweisen.
(4) Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das vom Umweltbundesamt nach § 16 zur Verfügung gestellte informationstechnische System zu erfolgen.
(5) Das Umweltbundesamt
1.
prüft die Anspruchsberechtigung,
2.
bestätigt die Registrierung,
3.
teilt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts die Registrierungsnummer mit,
4.
prüft die Änderungsmitteilung und
5.
bestätigt die Erfassung der mitgeteilten Änderung.
(6) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Anspruchsberechtigten mit den in Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum auf seiner Internetseite. Bei Anspruchsberechtigten, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Endes der anspruchsberechtigenden Tätigkeit anzugeben. Die auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlichten Daten sind dort ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem die Registrierung des Anspruchsberechtigten endet, automatisiert zu löschen.
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§ 16 Register der Anspruchsberechtigten

Zur Registrierung der Anspruchsberechtigten nach § 15 richtet das Umweltbundesamt ein informationstechnisches System ein und eröffnet den Zugang für die Anspruchsberechtigten auf seiner Internetseite. Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Anspruchsberechtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente bestimmen. Das Umweltbundesamt ist befugt, die in § 15 Absatz 2 genannten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die Daten sind ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem die Registrierung des Anspruchsberechtigten endet, automatisiert zu löschen.
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§ 17 (zukünftig in Kraft)

 

Fußnote

(+++ § 17: Tritt gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2025 in Kraft +++)
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§ 18 (zukünftig in Kraft)

 

Fußnote

(+++ § 18: Tritt gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2025 in Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19 Punktesystem, Verordnungsermächtigung

(1) Die Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds erfolgt nach einem Punktesystem, welches den kalenderjährlich erbrachten Leistungen der Anspruchsberechtigten eine bestimmte Punktzahl zuweist.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2023 das Punktesystem nach Absatz 1 festzulegen. § 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Bei der Festlegung des Punktesystems sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren.
(4) Das Punktesystem ist regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
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§ 20 (zukünftig in Kraft)

 

Fußnote

(+++ § 20: Tritt gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2025 in Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21 (zukünftig in Kraft)

 

Fußnote

(+++ § 21: Tritt gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 am 1.1.2025 in Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22 Feststellung zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt, Feststellung der Herstellereigenschaft

(1) Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmächtigten oder nach pflichtgemäßem Ermessen fest,
1.
ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt nach § 3 Nummer 1 und 2 ist,
2.
welcher Produktart nach Anlage 1 das Einwegkunststoffprodukt zuzuordnen ist und
3.
ob eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft Hersteller im Sinne des § 3 Nummer 3 Buchstabe a oder b ist.
Die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann als Allgemeinverfügung erfolgen.
(2) Das Umweltbundesamt kann zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen für die Kommunikation mit dem Antragsteller, insbesondere die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
(4) Der Widerspruch gegen den Bescheid nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 23 Einrichtung, Aufgaben und Verfahren

(1) Es wird eine Einwegkunststoffkommission eingerichtet. Sie berät
1.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bei der Überprüfung und Anpassung der Abgabesätze nach § 14 Absatz 3 und des Punktesystems nach § 19 Absatz 4 und
2.
das Umweltbundesamt bei
a)
der Berechnung des Punktewertes nach § 20,
b)
der Einordnung als Einwegkunststoffprodukt nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
c)
der Konzeption der Studien nach Absatz 2 Satz 4.
Das Umweltbundesamt unterstützt die Einwegkunststoffkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist für die Einberufung und Organisation der Sitzungen verantwortlich.
(2) Die Beratung durch die Einwegkunststoffkommission erfolgt in Form von Empfehlungen auf Grundlage vorliegender Daten und wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Empfehlungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Einzelheiten hierzu werden in der Geschäftsordnung nach Absatz 4 geregelt. Zur Vorbereitung der Beratungen der Einwegkunststoffkommission nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gibt das Umweltbundesamt eine Studie oder mehrere Studien in Auftrag. Entscheidungen in den Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die von den Empfehlungen der Einwegkunststoffkommission abweichen, sind zu begründen.
(3) Das Umweltbundesamt kann die Einwegkunststoffkommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfehlung abzugeben. Wird innerhalb dieser Frist keine Empfehlung abgegeben, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Einwegkunststoffkommission fortgesetzt.
(4) Die Einwegkunststoffkommission gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Umweltbundesamtes. Mit der Zustimmung des Umweltbundesamtes ist die Einwegkunststoffkommission eingerichtet. Das Umweltbundesamt kann die Einwegkunststoffkommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Geschäftsordnung zur Zustimmung vorzulegen. Wird innerhalb dieser Frist keine Geschäftsordnung vorgelegt, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Einwegkunststoffkommission fortgesetzt.
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§ 24 Besetzung und Benennung

(1) Die Einwegkunststoffkommission besteht aus 12 Mitgliedern. Die Mitglieder verteilen sich wie folgt:
1.
sechs Vertreter der Hersteller,
2.
ein Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
3.
zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
4.
ein Vertreter der sonstigen, nicht durch die Vertreter nach den Nummern 2 und 3 vertretenen Anspruchsberechtigten,
5.
ein Vertreter der Umweltverbände und
6.
ein Vertreter der Verbraucherverbände.
Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Eine Vergütung oder Erstattung von Auslagen wird nicht gewährt.
(2) Die jeweiligen Verbände und sonstigen Interessenvertreter benennen dem Umweltbundesamt die Mitglieder und Stellvertretungen. Dazu fordert das Umweltbundesamt die Verbände und sonstigen Interessenvertreter auf, innerhalb einer Frist eine einvernehmliche Benennung der Mitglieder und Stellvertretungen vorzunehmen. Wird innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Benennung vorgenommen, werden die jeweiligen Mitglieder und Stellvertretungen durch das Umweltbundesamt benannt. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung nach § 23 Absatz 4 Satz 1 geregelt.
Das Umweltbundesamt untersteht hinsichtlich der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
2.
entgegen
a)
§ 7 Absatz 1 Satz 2 oder
b)
§ 10 Absatz 2 Satz 5
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 9 Absatz 1 ein Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,
4.
entgegen § 9 Absatz 2 ein Einwegkunststoffprodukt zum Verkauf anbietet,
5.
entgegen § 9 Absatz 3 das Anbieten eines Einwegkunststoffproduktes ermöglicht,
6.
entgegen § 9 Absatz 4 eine dort genannte Dienstleistung erbringt,
7.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beauftragt,
8.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder
9.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt.
(4) Auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, fließen derjenigen Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Die Bundesregierung evaluiert bis zum 31. Dezember 2027 die Wirkung der in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen im Hinblick auf die Zielerreichung. Im Rahmen der Evaluierung ist insbesondere zu überprüfen:
1.
die Entwicklung von nachhaltigen Produkten als Alternative zu den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1,
2.
die Verbesserung der Sauberkeit von Städten und Landschaften im Hinblick auf die aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstehenden Abfälle,
3.
die Entlastung der Allgemeinheit von den bisher zu tragenden Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungskosten,
4.
die Notwendigkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs auf weitere Produkte unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/904.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 29 Übergangsvorschrift

(1) Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben durch die Jahresübersicht gemäß § 6 Absatz 1 und die Veröffentlichung gemäß § 6 Absatz 2 erfolgen erstmals für das Haushaltsjahr 2025.
(2) Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 7 Absatz 1 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2024 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen.
(3) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 10 Absatz 1 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2024 einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Pflichten des Herstellers, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1, erfüllt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 30 (weggefallen)

 

Fußnote

(+++ § 30: Tritt gem. Art. 4 Abs. 4 G v. 15.5.2023 I Nr. 124 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 (zu den §§ 1, 2 Absatz 1, zu § 3 Nummer 3, 5 bis 8 und 12 bis 15, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6,
zu den §§ 9, 10 Absatz 4, zu § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4, zu den §§ 12, 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, zu § 14 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 28 Satz 2 Nummer 1 und 2)
Liste der Einwegkunststoffprodukte

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 123, S. 13)
 
1.
Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
a)
dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
b)
in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
c)
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
2.
aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
a)
dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
b)
keiner weiteren Zubereitung bedarf;
3.
Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
4.
Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
5.
leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
6.
Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
7.
Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
8.
Tabakprodukte3 mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.
3
Tabakprodukte sind Tabakerzeugnisse gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu den §§ 12, 14 Absatz 1 Satz 1)
Kostentragung nach Produktart

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 123, S. 14)
 
ProduktartKostenart
SammlungskostenReinigungskostenSensibilisierungskostenDatenerhebungs- und ÜbermittlungskostenVerwaltungskosten
Lebensmittelbehälter (Anlage 1 Nummer 1)XXXXX
Tüten und Folienverpackungen (Anlage 1 Nummer 2)XXXXX
Getränkebehälter (Anlage 1 Nummer 3)XXXXX
nach § 31 des Verpackungsgesetzes bepfandete Getränkeflaschen (Anlage 1 Nummer 3)XXXXX
Getränkebecher (Anlage 1 Nummer 4)XXXXX
leichte Kunststofftragetaschen (Anlage 1 Nummer 5)XXXXX
Feuchttücher (Anlage 1 Nummer 6) XXXX
Luftballons (Anlage 1 Nummer 7) XXXX
Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte (Anlage 1 Nummer 8)XXXXX