Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz - EWKFondsG) § 12Abgabepflicht
Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe).