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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)
§ 22 Wechsel des Wertpapierregisters

Will der Emittent ein Kryptowertpapier in ein anderes elektronisches Wertpapierregister übertragen, benötigt er hierfür die Zustimmung sämtlicher Inhaber des Kryptowertpapiers oder die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.